Nach Instandsetzungen von explosionsgeschützten Betriebsmitteln, bei denen an explosionsschutzrelevanten Bauteilen Änderungen oder Arbeiten durchgeführt wurden, müssen diese Betriebsmittel geprüft werden.

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 3 Ziffer 4.2 muss diese Prüfungen durch eine behördlich anerkannte befähigte Person gemäß Ziffer 3.2 erfolgen.

Viele Tätigkeiten, die sonst nur durch Mitarbeiter einer ZÜS durchgeführt werden, können durch eigene Mitarbeiter durchgeführt werden.


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