Informationspflichten gemäß § 37 MsbG

Die YNCORIS GmbH & Co. KG nimmt als Betreiber des Energieversorgungsnetzes in ihrem Netzgebiet die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 3 MsbG wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Umfang der Verpflichtung nach § 29 MsbG

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die YNCORIS GmbH & Co. KG folgende Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden,
  • bei Letztverbrauchern mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
  • bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Die YNCORIS GmbH & Co. KG kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie,
  • von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Hersteller intelligente Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes am Markt anbieten und das Bundesamt für Informationstechnik dies auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht verpflichtend mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.

Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 MsbG

Zur Ausstattung der Messstellen gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe des MsbG,
  • technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben des MsbG einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe des MsbG,
  • Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen nach den §§ 49 und 73 ergeben.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs als Standardleistung insbesondere:

  • die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  • bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  • die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  • die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  • in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  • in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  • die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Die Zusatzleistungen werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.

Entgelte

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sowie weiteren Zusatzleistungen können dem „Preisblatt Messstellenbetrieb“ entnommen werden.